Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 101 Enteignung und Enteignungsverfahren(zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/101#abs-1 (1) Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie für ein nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestelltes oder genehmigtes Vorhaben oder ein Vorhaben nach § 108 notwendig ist, das dem Allgemeinwohl, insbesondere der Erreichung der wasserwirtschaftlichen Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 und 6 und § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, der Schifffahrt oder der Speicherung von Energie dient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/101#abs-2 (2) Eine Enteignung ist darüber hinaus für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/101#abs-3 (3) Die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend anzuwenden.